Unsere Leistungen im Bereich der WEG-Verwaltung
Grundlage der Verwaltertätigkeit sind die bestehende Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Gemeinschaftsordnung sowie die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse, sofern sie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur sogenannten "Beschlusskompetenz" der Gemeinschaft noch wirksam sind. Die Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Haus und Grund Hameln Verwaltungen GmbH umfasst die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, wie sie sich aus den §§ 27 und 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergeben.
Alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, können unmittelbar durch unsere eigene Rechtsabteilung geprüft und geklärt werden. Zusätzlich können wir bei sehr komplizierten Sachverhalten das Wissen und die Erfahrung von Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht über unsere Mitgliedschaft in den Verwalterverbänden BVI und DDIV in Anspruch nehmen.
Leistungen
- Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Kalenderjahres zur Vorlage und Beschlussfassung in der jährlich durchzuführenden Wohnungseigentümerversammlung
- Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr, zur Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung, mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, mit den Anteilen der Wohnungseigentümer an den Lasten und Kosten, mit den Beiträgen der Wohnungseigentümer an der Instandhaltungsrückstellung
- Ausführen der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und Durchsetzung der Hausordnung
- Einleiten von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
- Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder mit der gesetzlichen Verpflichtung, Gelder der Wohnungseigentümer getrennt vom Verwaltervermögen zu halten
- Anfordern von Lasten- und Kostenbeiträgen, Tilgungsbeträgen und Hypothekenzinsen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
- Prüfen, Ausführen und Entgegennahme aller Zahlungen und Leistungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer gerichtet sind
- Einleiten von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind
- Gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft, sofern eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt